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Gatech Berlin
Inh. Corinna Sortino
Blankenfelder Straße 64
13127 Berlin
Tel. 0151 216 63 287
eMail: info@gatech-berlin.de
webseite: www.gatech-berlin.de
webseite: www.gastroservice.berlin

Umsatzsteuer-ID: DE290943546

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Stand: 01/2013

 

1. Allgemeines

Unsere Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle geschäftlichen Beziehungen, Verkäufe und sonstigen Rechtsgeschäfte, sofern nicht schriftlich andere Vereinbarungen getroffen sind. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers/Bestellers erkennen wir nicht an.

Aufträge, Abreden, Zusicherungen usw. einschließlich der durch unsere Vertreter getroffenen Vereinbarungen bedürfen zur Gültigkeit unsere schriftlichen Bestätigung.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten (auch für Wechsel- und Scheckklagen) ist, sofern der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Berlin.

 

2. Bestellung

Bestellungen bedürfen stets der Schriftform unter Angabe sämtlicher Bestell-Nummern und Texte unseres Kataloges. Die Abbildung in den Preislisten sind als annähernd zu betrachten. Änderungen in Konstruktion, Optik und Form sowie Lieferumfang bleiben vorbehalten.

 

3. Preise und Bezahlung

Alle Preise sind freibleibend und gelten ab Lager Gatech Berlin zuzüglich Versandkosten und gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Alle gewährten Rabatte und Skonti haben nur Gültigkeit bei Einhaltung der gewährten Zahlungsfristen. Eine Rückrechnung erfolgt bei Inanspruchnahme eines Inkassounternehmens oder des gerichtlichen Mahnverfahrens.

Die Zahlung erfolgt per Vorkasse, Rechnung oder per Nachnahmesendung in bar. Die Ware steht bis zur vollständigen Bezahlung unter unserem erweitertem Eigentumsvorbehalt.

 

4. Lieferung

Alle Preise sind generell Abholpreise, Lieferung erfolgt stets für Rechnung und Gefahr des Bestellers, unfrei ab Lager von Gatech Berlin.

Es bleibt uns vorbehalten, Teillieferungen vorzunehmen. Fixtermine gelten nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung.

 

5. Montage

5.1. Die Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht befugt, Arbeiten auszuführen, die über die vereinbarte Lieferung, Aufstellung oder Montage der Ware hinausgehen.
5.2. Der Verkäufer haftet bei der Montage für unmittelbare und Folgeschäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Montagepersonals.

 

6. Lieferfrist

6.1. Der Käufer ist bei Lieferverzug zum Rücktritt oder, wenn die Voraussetzungen der Ziffer 6.2. vorliegen, zur Geltendmachung von Schadensersatz nur berechtigt, wenn er dem Verkäufer schriftlich unter Ablehnungsandrohung eine Nachfrist von mindestens 8 Wochen gesetzt hat. Die Frist beginnt mit dem Zugang der Erklärung.

6.2. Schadensersatz wegen Überschreitung der Lieferfrist und wegen Nichterfüllung kann nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verlangt werden.

6.3. Vom Verkäufer nicht zu vertretende Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt sowohl beim Verkäufer als auch bei dessen Vorlieferanten verlängern die Lieferfristen um die Dauer der Behinderung.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Ware bleibt bis zu ihrer vollständigen Bezahlung und bis zu Erfüllung aller Verbindlichkeiten (einschließlich Zinsen, etwaiger Prozeß- und sonstiger Nebenkosten) aus sämtlichen mit dem Käufer abgeschlossenen Kaufverträgen Eigentum des Verkäufers.

7.2. Der Käufer verpflichtet sich, nicht über die dem Eigentumsvorbehalt unterliegende Ware zu verfügen und sie insbesondere weder zu übereignen noch zu verpfänden. Der Käufer hat die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und ausreichend zu versichern.

7.3. Bei Veräußerung, Beschädigung oder Verlust der Ware wird die Kaufpreisforderung oder die Forderung gegen den für Verlust oder Beschädigung Verantwortlichen (oder die Versicherungsgesellschaft) auf Ersatzleistung (oder Auszahlung der Versicherungssumme) jetzt schon an den Verkäufer abgetreten.

7.4. Der Käufer hat den Verkäufer über jeden Standortwechsel und jedes das vorbehaltene Eigentum beeinträchtigende oder gefährdende Ereignis (z. B. Pfändungen) unverzüglich unter Übersendung entsprechenden Unterlagen (z. b. Pfandprotokolle) schriftlich zu unterrichten. Die Kosten einer etwaig erforderlichen Intervention hat der Käufer zu tragen.

7.5. Bei einer Rückgabe der Vorbehaltsware an den Verkäufer führt die Annahme des Verkäufers nicht zur Wandlung des Kaufvertrages. Der Verkäufer ist berechtigt, die Ware freihändig weiter zu veräußern. Der aus der Weiterveräußerung erzielte Erlös, bei einer Zahlung der abgetretenen Forderung (oben 7.3) der aufgrund der Abtretung gezahlte Betrag, werden jeweils zunächst auf Zinsen und Kosten und dann auf die noch offenen Kaufpreisforderungen des Verkäufers angerechnet. Ein Restkaufpreis ist 2 Wochen nach Vorlage der Abrechnung des Verkäufers auszugleichen.

 

8. Gefahrübergang und Abnahmeverzug

Die Gefahr für Verlust und Beschädigung der Ware geht bei Lieferungen im Stadtgebiet von Berlin oder bei Lieferung durch eigene Fahrzeuge des Verkäufers mit der Übergabe auf den Käufer über; wird die Ware nach einem Ort außerhalb des Stadtgebiets von Berlin durch den Verkäufer oder durch einen anderen Unternehmer transportiert, so geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an diesen Unternehmer oder mit der Beladung des Fahrzeuges des Verkäufers auf den Käufer über.

 

9. Abnahmeverzug

9.1 Kommt der Käufer mit der Abnahme der Ware länger als einen Monat in Verzug, so hat er pro Monat 2 % des Bestellpreises ohne Abzüge als Lagerkosten zu zahlen, mindestens jedoch die Kosten, die durch Einlagerung bei einer Spedition anfallen würden.

9.2 Nimmt der Käufer die Ware nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist ab oder erklärt er ausdrücklich, daß er die Ware nicht abnehmen wolle, so kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

9.3. Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Abnahmeverzug kann der Verkäufer 30 % des Bestellpreises ohne Abzüge fordern, sofern der Käufer nicht nachweist, daß ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe von 30 % entstanden ist. Das Recht des Verkäufers, einen höheren nachgewiesenen Schaden geltend zu machen, bleibt unberührt.

 

10. Rücktritt

10.1 Dem Verkäufer wird ein Rücktrittsrecht zugestanden, sofern der Hersteller die Produktion der bestellten Ware nicht begonnen oder eingestellt hat oder ein anderer Fall höherer Gewalt vorliegt; ein Schadensersatzanspruch ist dann ausgeschlossen.

10.2. Ein Rücktrittsrecht wird dem Verkäufer ferner zugestanden, wenn der Käufer über seine Person oder über seine Kreditwürdigkeit unrichtige Angaben gemacht hat oder seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren beantragt wurde.

 

11. Gewährleistung

11.1. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich nur Nachbesserung verlangen. Der Verkäufer kann statt nachzubessern eine Ersatzsache liefern oder den Vertrag rückgängig machen (Wandlung).

11.2. Der Käufer kann Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung des Preises (Minderung) verlangen, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung mehrfach fehlschlägt oder sich der Verkäufer weigert, nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Von einem Fehlschlagen ist auszugehen, wenn Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb von 3 Monaten nach Mängelanzeige durchgeführt sind.

11.3. Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Schäden, die beim Käufer durch natürliche Abnutzung, Verschmutzung, Feuchtigkeit, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse oder unsachgemäße Behandlung entstehen. Das gleiche gilt für Schäden, die durch vom Käufer selbst gestellte Stoffe, die vom Verkäufer verarbeitet worden sind, bedingt sind.

11.4. Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel erlöschen, wenn sie der Käufer nicht binnen 6 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich rügt. Im übrigen müssen Mängel unverzüglich nach Feststellung schriftlich geltend gemacht werden.

11.5. Kosten, die dem Verkäufer aus unbegründeten Mängelrügen entstehen, trägt der Käufer. Der Verkäufer haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit der Gewährleistung entstehen (z. B. Verzugsschaden) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

11.6. Gewährleistungsarbeiten werden nur innerhalb unserer Regelarbeitszeiten (Mo-Fr 07.00 - 17.00) durchgeführt. Erwünschte Arbeiten ausserhalb dieser Regelarbeitszeiten sind gemäß unserer Preisliste kostenpflichtig und werden in Rechnung gestellt.

11.7. Gewährleistungsansprüche verjähren 6 Monate nach Lieferung. Alternativ gelten die in unseren Angeboten festgelegten Garantiezeiten.

11.8. Wenn der Käufer mit der Bezahlung der Ware im Zahlungsrückstand ist, sind wir berechtigt, Gewährleistungs- oder Garantiearbeiten zu verweigern.

11.9. Gewährleistungs- oder Garantieansprüche verjähren sofort bei Reparatur durch eine andere Firma ohne schriftliche Genehmigung durch uns.

 

12. Second-Hand-Inventar

Sämtliche Second-Hand-Inventarien oder Sonderposten werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung, gebraucht wie besichtigt, verkauft. Bei anschlußpflichtigen Geräten gewähren wir kulanterweise eine Funktionsgarantie von 3 Tagen. In dieser Zeit werden defekte Teile, bei Rücksendung dieser, kostenlos ersetzt.

 

13. Vertragsänderung

Zusätze oder abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und werden nur dann Bestandteil des Vertrages. Ist eine der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Stellt sich die Unwirksamkeit einer der vorgenannten Klauseln heraus, so verpflichten sich die Parteien, anstelle der unwirksamen Klausel eine neue Klausel zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Klausel beabsichtigten Zweck möglichst nahe kommt.

 

Berlin 01.01.2013

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